RS0103203 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103203 – AUSL BGH Rechtssatz
Ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinn ist nur gegeben, wenn die vom Schädiger gesetzte Bedingung generell geeignet ist, den in Frage stehenden Schaden herbeizuführen, wobei besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge nicht in Betracht zu ziehende Umstände auszuschneiden haben. Ein solcher außerhalb der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit liegender Erfolg muß als zufällige, nicht mehr zurechenbare Folge gelten. Veröff: NJW 1952,1010