JudikaturJustizRS0103146

RS0103146 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2009

Die laufende (normale) Absetzung für Abnützung (AfA) bei Gebäuden führt zu keiner Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ist daher das vom Unterhaltsschuldner erzielte Reineinkommen ohne Abzug der sich aus der laufenden (normalen) Afa ergebenden Steuerbegünstigung heranzuziehen.

Entscheidungen
5