JudikaturJustizRS0103113

RS0103113 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1954

Ist in Einkaufsbedingungen bestimmt, daß Bestellungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, so wird dadurch - auch wenn mangels Erfüllung der Schriftform kein Vertrag zustande gekommen ist - die Haftung für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit nicht ausgeschlossen, als sie sich auf den Vertrauensschaden erstreckt. Dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden dem Geschäftsherrn selbst oder dem Erfüllungsgehilfen zur Last fällt, dessen er sich bei den Vertragsverhandlungen bedient. Veröff: MDR 1954,346