RS0103112 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103112 – AUSL BGH Rechtssatz
Die Rückzahlung einer am Tage oder wenige Tage vor der Währungsumstellung formal fällig gewordenen Abfindungsforderung, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zum Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden ist, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, so daß mangels Vorliegens eines Annahmeverzugs in der Person des Gläubigers auch eine Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung haben kann.
Veröff: JZ 1953,571