JudikaturJustizRS0103078

RS0103078 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1955

Zur Frage der Sittenwidrigkeit und Anfechtbarkeit eines Unterhaltsversprechens, das in einem Ehescheidungsverfahren der Scheidungsbeklagten von einer Frau erteilt ist, die der Scheidungskläger zu heiraten beabsichtigt. Eine Leistung ist auch dann entgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht dem Leistenden, sondern einem Dritten erbracht wird.

Veröff: MDR 1957,26 mit Anmerkung von Beitzke

Entscheidung
0
0