RS0103049 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103049 – AUSL BGH Rechtssatz
Der Grundsatz, daß Forderungen dort "belegen" sind, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, gilt entsprechend auch für den Fall, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer im Osten ansässigen OHG wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird. Demgemäß wird die Forderung gegen den bereits vor der Kapitulation im Westen wohnhaften persönlich haftenden Gesellschafter der Ost-Gesellschaft durch Beschlagnahmemaßnahmen der Ostzone nicht berührt. Veröff: NJW 1952,540