JudikaturJustizRS0103043

RS0103043 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1958

Die Eingehung des Verlöbnisses richtet sich bei Verlobten verschiedener Staatsangehörigkeit nach dem Heimatrecht eines jeden von ihnen. Auch die Ansprüche, die auf Grund der Auflösung der Verlobung geltend gemacht werden, bestimmen sich nach dem Heimatrecht des in Anspruch genommenen Teils. Eine Frau deutscher Staatsangehörigkeit hat jedoch einen Anspruch von der Art, wie er in § 1300 BGB vorgesehen ist, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auch dann, wenn das Heimatrecht des Mannes einen solchen Anspruch nicht kennt.

Veröff: NJW 1959,529 = JZ 1959,486 = FamRZ 1959,105

Entscheidung
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