ABGB
Gliederung
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
§ 45 und des Eheverlöbnisses.
Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
§ 45 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 45 und des Eheverlöbnisses.
…§ 45. Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach…
Art. 3 Artikel III
…Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB , JGS Nr. 946/1811) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem…
Art. 10 Artikel X
…Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB , JGS Nr. 946/1811) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft…
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