RS0103035 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103035 – AUSL BGH Rechtssatz
Die Grundsätze, die die Rechtsprechung entwickelt hat über die Bittenwidrigkeit letztwilliger Zuwendungen, durch die ein verheirateter Mann eine Frau zu ehebrecherischem Verkehr anreizen oder für solchen Verkehr belohnen will, sind auch anzuwenden, wenn der Mann unverheiratet ist, aber die Frau in gültiger Ehe lebt. Veröff: NJW 1968,932