JudikaturJustizRS0103018

RS0103018 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1951

Bei Bemessung der einer Witwe für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadenersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben durch seinen Tod entfallen. Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und Steuern sind abzuziehen. An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden. Nicht abzusetzen sind, wenn die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles dies als zulässig erschienen lassen, Rücklagen, die der Getötete in angemessenem Rahmen zur Versorgung seiner Ehefrau für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit oder für die Zeit nach seinem Tode gemacht hat oder vermutlich gemacht haben würde, denn derartige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung können der Witwe als Teil des ihr entgangenen Unterhalts zuzubilligen sein.

Veröff: NJW 1952,377

Entscheidung
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