§ 10 § 10. Windschutzscheiben und Verglasungen
§ 10 § 10. Windschutzscheiben und Verglasungen — KFG 1967
§ 10 § 10. Windschutzscheiben und Verglasungen — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977
Inkrafttretungsdatum
21. Dezember 1977
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12147141
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(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.