JudikaturJustizRS0102656

RS0102656 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2019

Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.

Entscheidungen
5