RS0102656 – OGH Rechtssatz
RS0102656 – OGH Rechtssatz
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Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.