JudikaturJustizRS0102500

RS0102500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Für den Beweis eines Kraftfahrzeugdiebstahls genügt zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes sprechen. Die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungen
5