JudikaturJustizRS0102401

RS0102401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1996

Die Eintragung eines Generalversammlungsbeschlusses auf Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch hat - nur deklarative Wirkung. Ist demnach die Gesellschaft - unbeschadet des im Firmenbuch eingetragenen Fortsetzungsbeschlusses - etwa mangels Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht rechtswirksam fortgesetzt worden, hat sich an deren kraft Gesetzes eingetretenen Zustand der Auflösung nichts geändert. Sie ist gemäß § 89 Abs 1 GmbHG in das Abwicklungsstadium getreten, in dem ihre Vertreter nicht mehr die Geschäftsführer, sondern die Liquidatoren sind, die allerdings gewöhnlich mit den Geschäftsführern identisch sind.