JudikaturJustizRS0102176

RS0102176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1999

Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des § 1483 ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht ist dem Pfandrecht im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion jedenfalls verwandt. Wenn es dem Gläubiger auch nicht die gleiche Rechtsstellung vermittelt wie das Pfandrecht, so verfügt doch auch der Retentionsberechtigte über eine in seiner Gewahrsame befindliche Sicherheit, sodaß ihm eine Einklagung seiner Forderung nicht vordringlich erscheinen wird; sein Zuwarten ist nicht als Saumsal zu werten. Der Gläubiger braucht in diesem Zusammenhang trotz Verjährung seines Anspruches nicht etwas aufzugeben, was er bereits in Händen hat.

Entscheidungen
2