JudikaturJustizRS0102175

RS0102175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1996

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB verhindert ebenso wie das Faustpfandrecht nach § 1483 ABGB, daß die Verjährung der Forderung (Fortbezahlung des Lagerzinses) zu laufen beginnt, solange sich die Ware in der Verfügungsgewalt des Forderungsberechtigten befindet. Denn wenn auch das Zurückbehaltungsrecht im allgemeinen nicht einem Faustpfandrecht gleichkommt, so steht es ihm doch in der Wirkung des § 1483 ABGB gleich, weil derselbe Rechtsgrund, der bei Bestand eines Faustpfandrechtes verhindert, daß die Verjährung der gesicherten Forderung zu laufen beginnt, auch beim Zurückbehaltungsrecht wirksam ist (so schon 3 Ob 147/36 = ZBl 1936/229).