RS0102163 – OGH Rechtssatz
RS0102163 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im gerichtlichen Strafverfahren ist gemäß § 23 StPO jeder
Gerichtssitzung - und damit auch jeder Sitzung des im § 13 Abs 3
StPO genannten Senates - ein Schriftführer beizuziehen
(Lohsing-Serini, 138; Mayer, Commentar zu § 23 Nr 12). Bei
Beurkundung der Beratung und Abstimmung durch einen Vermerk hat der Schriftführer diesen Abstimmungsvermerk zu unterschreiben (§ 120 Abs 5 Geo). Im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Beiziehung eines Schriftführers sind im Strafverfahren die für andere Verfahrensarten vorgesehenen Regelungen über die zugelassene Nichtbeteiligung eines Schriftführers (§ 121 Abs 5 Geo) nicht anwendbar.