JudikaturJustizRS0102148

RS0102148 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.

Entscheidungen
5