JudikaturJustizRS0102147

RS0102147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Gegenstand der Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten der Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt, nicht aber ihre vom Ankläger (oder vom Oberlandesgericht in seiner gemäß § 214 StPO ergangenen Einspruchsentscheidung) vorgenommene rechtliche Beurteilung.

Entscheidungen
29