RS0102067 – OGH Rechtssatz
RS0102067 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Befristung stellt den gewollten Rechtserfolg nicht in Frage, sondern schiebt ihn nur hinaus oder schränkt ihn zeitlich ein. Die Bedingung stellt den gewollten Rechtserfolg ins Ungewisse. Welche Worte dabei verwendet werden, zum Beispiel Vorwort oder Bindewort der Zeit, ist wenig entscheidend. Maßgeblich für die Klärung der Frage, ob eine Bedingung oder Befristung vorliegt, ist die Erforschung des Zuwendungszweckes, wobei auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist.