JudikaturJustizRS0102026

RS0102026 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2000

Ist im Falle der Unzuständigkeit des in Arbeits- und Sozialrechtssachen angerufenen Gerichtes kein anderes örtlich zuständiges Gericht feststellbar, so ist entweder dem zur Überweisung verpflichteten Gericht ein Antragsrecht an den Obersten Gerichtshof zur Ordination einzuräumen oder der Oberste Gerichtshof nach Vorlage des Aktes durch dieses Gericht als zur amtswegigen Ordination verpflichtet anzusehen.