JudikaturJustizRS0101980

RS0101980 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2014

Auch ein Rechtsirrtum beziehungsweise die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Fink, Wiedereinsetzung 85 ff).

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4