JudikaturJustizRS0101964

RS0101964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2004

Die im § 494 a Abs 8 StPO normierte Verständigungspflicht ist nicht von der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abhängig. Die im § 494 a Abs 8 StPO vorgeschriebene Verständigung hat nämlich, umso mehr, wenn infolge Ablaufes der Probezeit eine allfällige Entscheidung über die endgültige Nachsicht der Strafe durch ein anderes (hierfür an sich zuständiges) Gericht zu erwarten ist, unverzüglich zu erfolgen.

Entscheidungen
10