JudikaturJustizRS0101755

RS0101755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1992

Eine Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) stellt das Rechtsmittelgericht regelmäßig vor die Wahl, entweder die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder - diesfalls aber unter Ausschöpfung der nach Lage des Falles offenen Beweismöglichkeiten - nach entsprechender Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens in der Sache selbst zu erkennen.

Entscheidungen
2