RS0101697 – OGH Rechtssatz
RS0101697 – OGH Rechtssatz
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Die Durchführung der Hauptverhandlung kann in Abwesenheit des nicht gehörig vorgeladenen Beschuldigten auch dann nicht erfolgen, wenn er durch einen erschienenen Verteidiger vertreten ist, der aber nicht Machthaber im Sinne des § 455 Abs 3 StPO ist.