JudikaturJustizRS0101636

RS0101636 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1987

Die Einleitung eines Strafverfahrens ist mit Beschluß abzulehnen, wenn der dem Antrag auf gesetzliche Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt keine gerichtliche strafbare Handlung bildet.

Entscheidungen
12