RS0101513 – OGH Rechtssatz
RS0101513 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung über ein Ratengesuch des Verurteilten betreffend eine auf Grund des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht nunmehr zu begleichenden Geldstrafe kommt nach der ratio legis des § 494 a StPO (359 BlgNR 17.GP, 53) nicht mehr jenem Gericht zu, welches seinerzeit die bedingte Strafnachsicht gewährt hatte. Solche Entscheidungen sind vielmehr in dem Verfahren zu treffen, in dem der jeweilige Wiederruf ausgesprochen worden ist.