JudikaturJustizRS0101439

RS0101439 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2020

Zum Begriff der vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen: Auch zunächst vom Verteidiger vorgeschossene Barauslagen (hier: für Aktenabschriften) gelten als vom Angeklagten im Rahmen seiner Verteidigung bestritten, wenn sie den Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise belasten und er an sich der hiefür Zahlungspflichtige ist. Hingegen bilden alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers (hier: Fahrtkosten), die nach den AHR gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (§ 23 RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden.

Entscheidungen
3