JudikaturJustizRS0101342

RS0101342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Bleibt der erstgerichtliche Schuldspruch auch nur in Ansehung einer einzigen strafbaren Handlung des Angeklagten aufrecht, so sind diesem (unbeschadet der Bestimmungen des § 389 Abs 2 StPO) unter den Voraussetzungen des § 390 a StPO weiterhin die gesamten Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen, auch wenn es zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils mit Rückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung kommt.

Entscheidungen
48