JudikaturJustizRS0101340

RS0101340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1989

Die Nichtanführung der von den Geschwornen infolge Bejahung der Hauptfrage unbeantwortet gelassenen Eventualfragen verstößt zwar gegen den § 342 StPO, bildet aber keinen Nichtigkeitsgrund nach der Z 4 des § 345 StPO.

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11