JudikaturJustizRS0101327

RS0101327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 1991

Entfällt die Beantwortung von Fragen, so sind diese für den Wahrspruch (§ 340 Abs 2 StPO: "ja", "nein") und für das Urteil bedeutungslos und darum in die Urteilsausfertigung nicht aufzunehmen (gegen die formalistische Auslegung in EvBl 1966/468).

Entscheidungen
6