JudikaturJustizRS0101289

RS0101289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2014

Der Wahrspruch, mit dem die Geschwornen sowohl ihre Überzeugung hinsichtlich des Sinngehaltes der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Drohung mit einer Körperverletzung (Tatfrage!) als auch deren Eignung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, ihre persönliche Beschaffenheit und die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (Rechtsfrage!), zum Ausdruck gebracht haben, ist in seinem tatsächlichen Gehalt, jedoch ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO) der - subsumierenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes zugrunde zu legen. Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe; denn dann könnte gesagt werden, daß die als erwiesen angenommene Verhaltensweise des Angeklagten vom Schwurgerichtshof rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen wurde (EvBl 1969/298).

Entscheidungen
5