JudikaturJustizRS0101229

RS0101229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2016

Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. Zeugen, deren Vernehmung im früheren Verfahren erfolglos angeboten wurde und die in der Folge im Zuge anderweitig geflogener Erhebungen vernommen worden sind, stellten ein neues Beweismittel dar. Die Wiederaufnahme auf Grund neuer Beweismittel ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese neuen Beweismittel lediglich dazu dienen sollen, bereits früher behauptete (aber damals nicht beweisbar gewesene) Tatsachen nunmehr zu erhärten.

Entscheidungen
6