JudikaturJustizRS0101127

RS0101127 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 1995

Mit Bewilligung der Wiederaufnahme wird spruchmäßig verfügt, daß die Sache in den Stand des Versäumungsurteils tritt (§ 359 Abs 1 StPO).

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6