RS0101085 – OGH Rechtssatz
RS0101085 – OGH Rechtssatz
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Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO. Dieser setzt nämlich voraus, dass die Rechtsbelehrung unrichtig und darüber hinaus an sich geeignet war, die Geschwornen zu beirren.