JudikaturJustizRS0101085

RS0101085 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2021

Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO. Dieser setzt nämlich voraus, dass die Rechtsbelehrung unrichtig und darüber hinaus an sich geeignet war, die Geschwornen zu beirren.

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