JudikaturJustizRS0101055

RS0101055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2013

Der Umstand, daß weder dem Untersuchungshäftling noch seinem Verteidiger die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (summarische) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft hiezu vor der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugestellt wurde, verletzt zwar - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend ausführt - Art 6 Abs 1 MRK (siehe ÖJZ 1996 MRK-Entscheidungen Nr.16 S 430 f), berührt aber nicht den in § 2 GRBG ausdrücklich genannten Art 5 MRK. Letzteres gilt auch für die behauptete Verletzung des Art 3 MRK, der das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zum Regelungsinhalt hat.

Entscheidungen
3