JudikaturJustizRS0100987

RS0100987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2005

Eine irrige Rechtsbelehrung kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 344 Z 8 StPO nur dann angefochten werden, wenn der behauptete Rechtsirrtum dem Beschwerdeführer zum Nachteile gereichen konnte.

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