RS0100971 – OGH Rechtssatz
RS0100971 – OGH Rechtssatz
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Ein nichtigkeitsbegründender innerer Widerspruch der Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen liegt nur vor, wenn im Wahrspruch Tatsachen festgestellt worden sind, die nach den Denkgesetzen einander ausschließen und daher nebeneinander nicht bestehen können, nicht hingegen dann, wenn der Wahrspruch der Geschworenen mit den tatsächlichen (oder vom Beschwerdeführer angenommenen) Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht übereinstimmt.