JudikaturJustizRS0100913

RS0100913 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2003

Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in diesem Sinne überflüssigen Erläuterungen in die Rechtsbelehrung macht diese jedoch zu keiner unrichtigen, wenn sie, als Einheit betrachtet, nicht zu Mißdeutungen Anlaß gibt und die Geschwornen über den Kern der in Betracht kommenden Rechtslage nicht im unklaren läßt. (Hier Rechtsbelehrung über das Wesen und die Voraussetzungen der Rechtsfiguren der Notwehr, der Nothilfe, des Notstandes (unwiderstehlichen Zwanges), des Putativnotstandes, der Putativnothilfe und des übergesetzlichen Notstandes, obgleich zutreffenderweise keine Zusatzfrage gestellt wurde).

Entscheidungen
49