JudikaturJustizRS0100806

RS0100806 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2022

Befaßt sich die Rechtsbelehrung selbst nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis der Fragen zueinander und mit den Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder einzelnen Frage, wurde jedoch den schriftlichen Fragen jeweils eine Erläuterung vorangestellt, aus der sich dies alles leicht verständlich und eindeutig ergibt, ist der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht gegeben.

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