JudikaturJustizRS0100765

RS0100765 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2001

Die Hauptfrage muß nicht nur den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand, sondern auch die dort bezeichneten näheren Umstände zur deutlichen Umschreibung der unter Anklage stehenden Tat zum Ausdruck bringen, also (auch) hinsichtlich des konkreten Sachverhalts mit der Anklage übereinstimmen.

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