JudikaturJustizRS0100700

RS0100700 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion (bedingte Freiheitsstrafe), jedoch nur in Bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit (unbedingte Geldstrafe), zu beantragen oder in Kauf zu nehmen.

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