Spruch Das Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 26.September 1986, GZ U 172/86-10, verletzt insoweit, als es ausspricht, daß der Einziehungs"berechtigte" (richtig: Einziehungsbeteiligte) gemäß § 389 StPO die Kosten des Einziehungsverfahrens zu ersetzen hat, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 62 Abs. 4 W…
Text Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 26.September 1986, GZ U 172/86-10, wurde der im Betrieb des Johann E*** in 2070 Obernalb 205 befindliche, gerichtlich beschlagnahmte Wein, nämlich vier Doppelliterflaschen "Grüner Veltliner 1983/84", gemäß § 62 Abs. 4 WeinG 1985 eingezogen und zu…
Rechtliche Beurteilung Wird ein Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch (in der Bedeutung des § 389 Abs. 1 erster Satz StPO) beendet, wie alle selbständigen Einziehungs-(und Verfalls-)verfahren, gilt der Grundsatz des § 390 Abs. 1 erster Satz StPO, wonach die Kosten in der Regel vom Bund zu tragen sin…