Spruch In der Strafsache gegen Walter R*** wegen § 83 Abs. 2 StGB, AZ 9 U 164/87 des Bezirksgerichtes Spittal/Drau, wurde durch die Unterlassung des Widerrufs der Strafvollzugsanordnung vom 16. Juni 1988, ON 5, nach Bezahlung der ausständigen Geldstrafe am 11. Juli 1989 und den Vollzug der Ersatzfreiheitss…
Text Gründe: Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 21. Dezember 1987, GZ 9 U 164/87-3, wurde Walter R*** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 40 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfre…
Rechtliche Beurteilung Wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, wurde durch die Unterlassung des Widerrufs der Strafvollzugsanordnung vom 16. Juni 1988, GZ 9 U 164/87-5, nach Bezahlung der Geldstrafe am 11. Juli 1989 und den Vollzug der E…