RS0100582 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.
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Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.