RS0100540 – OGH Rechtssatz
RS0100540 – OGH Rechtssatz
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Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gemäß § 292 StPO gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit), welche nach ihrem zwischenzeitigen (mitaufgehobenen) Widerruf im Weg einer bedingten Entlassung aus dem zusammengefassten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG) letztlich in vollem Umfang wiederhergestellt wurde.