JudikaturJustizRS0100524

RS0100524 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2021

Bindung des Schwurgerichtshofs bei Abfassung des Fragenschemas an die rechtliche Beurteilung der Anklage; nur dann keine Verpflichtung zur Stellung von Hauptfragen im Sinne der Anklage, wenn diese rechtlich verfehlt ist, wobei insbesondere die Fragestellung nach einer konsumierten Straftat zu unterbleiben hat.

Entscheidungen
16