JudikaturJustizRS0100519

RS0100519 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1964

Anrechnung der Strafhaft für den Fall des Widerrufes des Strafaufschubes, wenn der OGH bei der Neubemessung der Strafe anläßlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Gegensatz zum Erstgericht vom Gesetz über die bedingte Verurteilung Gebrauch macht.