JudikaturJustizRS0100445

RS0100445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1993

Eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Beurteilung des nämlichen Sachverhalts kann nicht als Mangel der Fragestellung (wegen Ablehnung des Antrages auf Stellung einer Eventualfrage), sondern bei Bejahung der Hauptfrage nur über den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.

Entscheidungen
5