RS0100442 – OGH Rechtssatz
RS0100442 – OGH Rechtssatz
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Ob ein prozeßrechtliches Verfolgungshindernis - hier: Verzicht auf Strafverfolgung - vorliegt, hat im geschwornengerichtlichen Verfahren der Schwurgerichtshof mit begründetem Erkenntnis zu entscheiden.