JudikaturJustizRS0100442

RS0100442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1970

Ob ein prozeßrechtliches Verfolgungshindernis - hier: Verzicht auf Strafverfolgung - vorliegt, hat im geschwornengerichtlichen Verfahren der Schwurgerichtshof mit begründetem Erkenntnis zu entscheiden.